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S1 13 207

ALV

Wallis · 2014-09-16 · Deutsch VS

S1 13 207 URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2014 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch A_________ und KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin (Insolvenzentschädigung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2013

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene X_________ schloss mit der B_________ GmbH einen Arbeitsver- trag mit Beginn ab dem 7. Mai 2012 ab. In der Lohnabrechnung für den Monat Mai wurde der Ferienanteil von 13.64%, d.h. CHF 738.19, als nicht ausbezahlt ausgewie- sen. Ein Anteil 13. Monatslohn war gemäss Lohnabrechnung weder zurückbehalten noch ausbezahlt worden. Am 31. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einverständnis. Nachdem X_________ seinen ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 vergebens zur Bezahlung der Ausstände aufgefordert hatte, stellte er am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch und verlangte den Ferienlohn in der Höhe von CHF 738.19 sowie die Ausbezahlung eines Anteils 13. Monatslohn von netto CHF 425.05. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde am 16. Mai 2013 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und C_________ verpflichtete sich zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche und zur definitiven Streiterledigung an X_________. Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. August 2013 meldete X_________ seine Forderung beim Betreibungsamt D_________ an und am 30. August 2013 stellte er bei Kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis einen Antrag auf Insolven- zentschädigung. Die Arbeitslosenkasse forderte ihren Versicherten am 10. September 2013 dazu auf, die konkreten Schritte, die er in der Zeit zwischen dem letzten Arbeits- tag (31. Mai 2012) und dem Schlichtungsgesuch (3. April 2013) unternommen habe, um seine Lohnforderung geltend zu machen, zu beschreiben und zu dokumentieren. X_________ reichte seine Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 ein und teilte der Arbeitslosenkasse mit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er C_________ mehrfach mündlich um die Bezahlung der Ausstände ersucht, sei aber immer wieder beschwichtigt worden mit der Begründung, im Wallis sei es üblich, dass die Ferienkasse das Feriengeld jeweils Ende Jahr im Dezember ausbezahle. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab. X_________ habe die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht verletzt, indem er die Lohnausstände verspätet geltend gemacht bzw. auf ein wirksames Vorgehen zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche verzichtet habe.

- 3 - Seine Lohnforderungen seien am 31. Mai 2012 fällig und einklagbar gewesen. Anstatt seine Rechte sofort geltend zu machen, habe X_________ seinem Arbeitgeber ver- traut und sei bis Ende 2012 passiv geblieben. Die fristgerecht erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. November 2013 ab. C. Dagegen erhob X_________ am 17. Dezember 2013 Beschwerde bei der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheids. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er mehrmals nach seinem Feriengeld gefragt. Da es im Ausbaugewerbe des Wallis üblich sei, dieses bei der Ferienkasse des E_________ in F_________ einzuzahlen, das die vorhandenen Guthaben dann am Jahresende ausbezahle, habe er C_________ ge- glaubt, dass dies auch in seinem Fall gehandhabt werde. Erst die Nachfrage bei der Ferienkasse habe ergeben, dass für ihn nie Feriengeld einbezahlt worden sei. Das Fehlen des 13. Monatslohnes sei zu spät bemerkt worden. Die mündlichen Mahnungen an die B_________ GmbH müssten gleich gewichtet werden wie schriftliche. Er habe keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass diese in Konkurs falle. Durch sein Verhalten habe er keinen grösseren Schaden verursacht und es könne ihm kein grobes Verschulden an- gelastet werden. Nachdem die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) sind die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

- 4 - Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmt. Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent- scheide einer Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Im Kanton Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG]). Der angefochtene Entscheid wurde von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Wallis er- lassen, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorlie- gend gegeben ist.

E. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die am

17. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs- vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben An- spruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat: Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohn- forderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist ab- schliessend (BGE 131 V 196).

E. 2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsver- fahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wah-

- 5 - ren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdien- lichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Ver- sicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröff- net wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch ausstehenden Lohnfor- derungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung (ARV 2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d).

E. 3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent- schädigung.

E. 3.2 Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet; damit ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt.

E. 3.3 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 27. November 2013 wird der Anspruch des Beschwerdeführers verneint, weil er die Lohnansprüche nach der Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe den Arbeitgeber mündlich gemahnt, dies müsse gleich gewichtet werden wie schriftliche Mahnungen. Da er keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt habe und durch sein Verhal- ten auch kein grösserer Schaden entstanden sei, könne ihm kein grobes Verschulden und keine Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden.

E. 3.4 Wie die Arbeitslosenkasse richtig festgestellt hat, waren die Lohnforderungen des Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 fällig (Art. 339 Abs. 1 Obligationenrecht vom

30. März 1911 [OR]). Trotzdem forderte er die B_________ GmbH erst mit Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 zur Bezahlung der Ausstände auf und stellte in der Folge erst am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch, das zu einem gericht- lichen Vergleich führte, in dem sich C_________ zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche verpflichtete. Nach erfolgter Konkurseröffnung meldete der Be- schwerdeführer seine Forderung an. Der Beschwerdeführer blieb somit abgesehen von mündlichen Mahnungen während mehr als sieben Monaten untätig. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Arbeitnehmende, die gegenüber dem Arbeitgeber während län- gerer Zeit keine Anstalten machen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit

- 6 - Ausdruck zu verleihen, mangelndes Interesse signalisieren und dadurch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit verlieren. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht und greift auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung auf- gelöst wird (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Gefor- dert ist eine konsequente und kontinuierliche Geltendmachung der Ausstände, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden muss, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent- schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 E. 4.2). Das Ausmass der geforderten Schadenmin- derungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In casu muss es dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er sich bezüglich des Feri- engeldes während Monaten durch den Arbeitgeber vertrösten liess und zudem erst im März 2013 überhaupt bemerkte, dass ihm kein Anteil an den 13. Monatslohn ausbe- zahlt worden war. Sein Einwand, durch sein Verhalten habe sich der Schaden nicht vergrössert, ist nicht stichhaltig, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass C_________ zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch über finanzielle Mit- tel verfügt hätte, welche er aber dann zur Begleichung anderer Forderungen verwende- te (Bundesgerichtsurteile 8C_66/2013 E. 4.4 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Indem X_________ es während Monaten bei blossen mündlichen Erkundigungen beliess, hat er sich nach dem Gesagten nicht ernsthaft und nicht mit Nachdruck um die Durchsetzung seiner Lohnansprüche bemüht. Die Ernsthaftigkeit seiner Durchset- zungsbemühungen ist daher nicht in genügendem Masse gegeben. Insgesamt muss festgestellt werden, dass er durch sein Untätigbleiben die Gefährdung seines Lohnan- spruchs in massgeblicher Weise mitverursacht hat. Ihm muss insoweit ein schweres Verschulden vorgeworfen werden, indem er zumindest grobfahrlässig nicht das Erfor- derliche unternommen hat, und die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf eine In- solvenzentschädigung deshalb zu Recht verneint.

E. 3.5 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.

- 7 -

E. 4 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 16. September 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S1 13 207

URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch A_________

und

KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin

(Insolvenzentschädigung) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2013

- 2 -

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene X_________ schloss mit der B_________ GmbH einen Arbeitsver- trag mit Beginn ab dem 7. Mai 2012 ab. In der Lohnabrechnung für den Monat Mai wurde der Ferienanteil von 13.64%, d.h. CHF 738.19, als nicht ausbezahlt ausgewie- sen. Ein Anteil 13. Monatslohn war gemäss Lohnabrechnung weder zurückbehalten noch ausbezahlt worden. Am 31. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis im gegenseiti- gen Einverständnis. Nachdem X_________ seinen ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 vergebens zur Bezahlung der Ausstände aufgefordert hatte, stellte er am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch und verlangte den Ferienlohn in der Höhe von CHF 738.19 sowie die Ausbezahlung eines Anteils 13. Monatslohn von netto CHF 425.05. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung wurde am 16. Mai 2013 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und C_________ verpflichtete sich zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche und zur definitiven Streiterledigung an X_________. Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. August 2013 meldete X_________ seine Forderung beim Betreibungsamt D_________ an und am 30. August 2013 stellte er bei Kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis einen Antrag auf Insolven- zentschädigung. Die Arbeitslosenkasse forderte ihren Versicherten am 10. September 2013 dazu auf, die konkreten Schritte, die er in der Zeit zwischen dem letzten Arbeits- tag (31. Mai 2012) und dem Schlichtungsgesuch (3. April 2013) unternommen habe, um seine Lohnforderung geltend zu machen, zu beschreiben und zu dokumentieren. X_________ reichte seine Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 ein und teilte der Arbeitslosenkasse mit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er C_________ mehrfach mündlich um die Bezahlung der Ausstände ersucht, sei aber immer wieder beschwichtigt worden mit der Begründung, im Wallis sei es üblich, dass die Ferienkasse das Feriengeld jeweils Ende Jahr im Dezember ausbezahle. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab. X_________ habe die ihm obliegende Schadenminde- rungspflicht verletzt, indem er die Lohnausstände verspätet geltend gemacht bzw. auf ein wirksames Vorgehen zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche verzichtet habe.

- 3 - Seine Lohnforderungen seien am 31. Mai 2012 fällig und einklagbar gewesen. Anstatt seine Rechte sofort geltend zu machen, habe X_________ seinem Arbeitgeber ver- traut und sei bis Ende 2012 passiv geblieben. Die fristgerecht erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. November 2013 ab. C. Dagegen erhob X_________ am 17. Dezember 2013 Beschwerde bei der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheids. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er mehrmals nach seinem Feriengeld gefragt. Da es im Ausbaugewerbe des Wallis üblich sei, dieses bei der Ferienkasse des E_________ in F_________ einzuzahlen, das die vorhandenen Guthaben dann am Jahresende ausbezahle, habe er C_________ ge- glaubt, dass dies auch in seinem Fall gehandhabt werde. Erst die Nachfrage bei der Ferienkasse habe ergeben, dass für ihn nie Feriengeld einbezahlt worden sei. Das Fehlen des 13. Monatslohnes sei zu spät bemerkt worden. Die mündlichen Mahnungen an die B_________ GmbH müssten gleich gewichtet werden wie schriftliche. Er habe keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass diese in Konkurs falle. Durch sein Verhalten habe er keinen grösseren Schaden verursacht und es könne ihm kein grobes Verschulden an- gelastet werden. Nachdem die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) sind die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

- 4 - Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas ande- res bestimmt. Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent- scheide einer Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Im Kanton Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG]). Der angefochtene Entscheid wurde von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Wallis er- lassen, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorlie- gend gegeben ist. 1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die am

17. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs- vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben An- spruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat: Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohn- forderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist ab- schliessend (BGE 131 V 196). 2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsver- fahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wah-

- 5 - ren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdien- lichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Ver- sicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröff- net wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch ausstehenden Lohnfor- derungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung (ARV 2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d). 3. 3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent- schädigung. 3.2 Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet; damit ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt. 3.3 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 27. November 2013 wird der Anspruch des Beschwerdeführers verneint, weil er die Lohnansprüche nach der Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe den Arbeitgeber mündlich gemahnt, dies müsse gleich gewichtet werden wie schriftliche Mahnungen. Da er keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt habe und durch sein Verhal- ten auch kein grösserer Schaden entstanden sei, könne ihm kein grobes Verschulden und keine Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden. 3.4 Wie die Arbeitslosenkasse richtig festgestellt hat, waren die Lohnforderungen des Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 fällig (Art. 339 Abs. 1 Obligationenrecht vom

30. März 1911 [OR]). Trotzdem forderte er die B_________ GmbH erst mit Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 zur Bezahlung der Ausstände auf und stellte in der Folge erst am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch, das zu einem gericht- lichen Vergleich führte, in dem sich C_________ zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche verpflichtete. Nach erfolgter Konkurseröffnung meldete der Be- schwerdeführer seine Forderung an. Der Beschwerdeführer blieb somit abgesehen von mündlichen Mahnungen während mehr als sieben Monaten untätig. Das Bundesgericht geht davon aus, dass Arbeitnehmende, die gegenüber dem Arbeitgeber während län- gerer Zeit keine Anstalten machen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit

- 6 - Ausdruck zu verleihen, mangelndes Interesse signalisieren und dadurch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit verlieren. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht und greift auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung auf- gelöst wird (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Gefor- dert ist eine konsequente und kontinuierliche Geltendmachung der Ausstände, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden muss, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent- schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 E. 4.2). Das Ausmass der geforderten Schadenmin- derungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In casu muss es dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er sich bezüglich des Feri- engeldes während Monaten durch den Arbeitgeber vertrösten liess und zudem erst im März 2013 überhaupt bemerkte, dass ihm kein Anteil an den 13. Monatslohn ausbe- zahlt worden war. Sein Einwand, durch sein Verhalten habe sich der Schaden nicht vergrössert, ist nicht stichhaltig, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass C_________ zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch über finanzielle Mit- tel verfügt hätte, welche er aber dann zur Begleichung anderer Forderungen verwende- te (Bundesgerichtsurteile 8C_66/2013 E. 4.4 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Indem X_________ es während Monaten bei blossen mündlichen Erkundigungen beliess, hat er sich nach dem Gesagten nicht ernsthaft und nicht mit Nachdruck um die Durchsetzung seiner Lohnansprüche bemüht. Die Ernsthaftigkeit seiner Durchset- zungsbemühungen ist daher nicht in genügendem Masse gegeben. Insgesamt muss festgestellt werden, dass er durch sein Untätigbleiben die Gefährdung seines Lohnan- spruchs in massgeblicher Weise mitverursacht hat. Ihm muss insoweit ein schweres Verschulden vorgeworfen werden, indem er zumindest grobfahrlässig nicht das Erfor- derliche unternommen hat, und die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf eine In- solvenzentschädigung deshalb zu Recht verneint. 3.5 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.

- 7 - 4. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo- senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 16. September 2014